Global Fuel Report

Deutschland · Die Abschlussprüfung

Der Prüfungsbericht, der Bestätigungsvermerk, die Einschränkung und die Versagung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 321 und 322 HGB

Der Prüfungsbericht muss jede Feststellung tragen, auch Beanstandungen ohne Einschränkung des Vermerks

Der Prüfungsbericht ist an das Unternehmen gerichtet und muss jede Feststellung tragen, auch die, die den Vermerk nicht eingeschränkt hat. Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 321 Absatz 1 Satz 1 HGB), der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen, und vorweg ist zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen (§ 321 Absatz 1 Satz 2 HGB). Über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ist zu berichten (§ 321 Absatz 1 Satz 3 HGB), und im Hauptteil ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung geführt haben (§ 321 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Der Bestätigungsvermerk ist an die Öffentlichkeit gerichtet und kennt drei Ergebnisse, von denen zwei begründet werden müssen. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 322 Absatz 1 Satz 1 HGB), der Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und die angewandten Grundsätze anzugeben hat (§ 322 Absatz 1 Satz 2 HGB). Sind Einwendungen zu erheben, so hat er seine Erklärung einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Absatz 4 Satz 1 HGB), die Versagung ist in einen Vermerk aufzunehmen, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist (§ 322 Absatz 4 Satz 2 HGB), und Einschränkung oder Versagung sind zu begründen (§ 322 Absatz 4 Satz 3 HGB).

Der Bestätigungsvermerk ist zu versagen, wenn der Prüfer nach Ausschöpfung aller Mittel keine Beurteilung abgeben kann

Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 321 Absatz 2 Satz 1 HGB), dabei sind die Posten aufzugliedern und ausreichend zu erläutern (§ 321 Absatz 2 Satz 5 HGB), und es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben (§ 321 Absatz 2 Satz 6 HGB). In einem besonderen Abschnitt sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern (§ 321 Absatz 3 HGB), der Abschlussprüfer hat seine Unabhängigkeit zu bestätigen (§ 321 Absatz 4a HGB), und er hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (§ 321 Absatz 5 Satz 1 HGB).

Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen (§ 321 Absatz 5 Satz 2 HGB), und er ist unverzüglich dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 321 Absatz 5 Satz 3 HGB). Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks sind die von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden (§ 322 Absatz 1a HGB). Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen (§ 322 Absatz 2 Satz 3 HGB).

Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung keine Beurteilung abgeben kann (§ 322 Absatz 5 Satz 1 HGB). Die Beurteilung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers ein zutreffendes Bild vermittelt (§ 322 Absatz 6 Satz 1 HGB), und dabei ist auf die Darstellung der Chancen und Risiken einzugehen (§ 322 Absatz 6 Satz 2 HGB). Wurden mehrere Prüfer gemeinsam bestellt, so soll die Beurteilung einheitlich erfolgen (§ 322 Absatz 6a Satz 1 HGB). Der Abschlussprüfer hat den Vermerk unter Angabe des Ortes seiner Niederlassung zu unterzeichnen (§ 322 Absatz 7 Satz 1 HGB) und ihn auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 322 Absatz 7 Satz 2 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 169, 170 und 171 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 169 prüft den Prüfungsbericht gegen jeden Bestandteil des § 321 HGB, einschließlich der Unabhängigkeitsbestätigung und des Vorlagewegs an Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss. Arbeitsdatei 170 gleicht den Bestätigungsvermerk mit den Anforderungen des § 322 Absatz 1 bis Absatz 4 HGB ab. Arbeitsdatei 171 nimmt jede Versagung, jedes Urteil zum Lagebericht und die Unterzeichnung nach § 322 Absatz 5 bis Absatz 7 HGB auf.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

Diese Arbeitsdatei öffnen

ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Prüfungspflicht, Bestellung und Bericht des Abschlussprüfers

Diese Bibliothek enthält alle 104 Lagen →