Deutschland · Unternehmensverträge und der Konzern
Die Gewinnabführung, der Verlustausgleich, der Schutz der Gläubiger und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 300 bis 305 und 307 AktG
Der Gewinnabführungsvertrag begrenzt die Abführung nach § 301 AktG und verpflichtet zum Verlustausgleich
Ein Gewinnabführungsvertrag verschiebt das Ergebnis, und das Gesetz begrenzt, was abgeführt werden darf, und verpflichtet zum Ausgleich der Verluste. In die gesetzliche Rücklage sind bei bestehendem Unternehmensvertrag die im Gesetz bestimmten Beträge an Stelle des sonst geltenden Betrags einzustellen (§ 300 AktG). Eine Gesellschaft kann als ihren Gewinn höchstens den im Gesetz bestimmten Betrag abführen, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung getroffen wurden (§ 301 AktG). Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (§ 302 Absatz 1 AktG).
Für die außenstehenden Aktionäre schafft das Gesetz zwei Ansprüche nebeneinander, und ein Vertrag ohne diese Regelungen ist angreifbar. Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine wiederkehrende Geldleistung vorsehen (§ 304 Absatz 1 AktG). Als Ausgleichszahlung ist mindestens der Betrag zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich verteilt werden könnte (§ 304 Absatz 2 AktG). Zusätzlich muss der Vertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, die Aktien der außenstehenden Aktionäre auf deren Verlangen gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Absatz 1 AktG).
Nach Vertragsende müssen Gläubiger Sicherheit erhalten und außenstehende Aktionäre eine Abfindung bekommen
Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so trifft dieses die entsprechende Ausgleichspflicht (§ 302 Absatz 2 AktG). Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag verzichten, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags bekannt gemacht worden ist (§ 302 Absatz 3 AktG). Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vorher begründet worden sind, Sicherheit zu leisten (§ 303 Absatz 1 AktG).
Als Abfindung muss der Vertrag die im Gesetz nach der Stellung des anderen Vertragsteils unterschiedenen Formen vorsehen (§ 305 Absatz 2 AktG). Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung Aktien zu gewähren wären (§ 305 Absatz 3 AktG). Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden, und die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung des Bestehens des Vertrags (§ 305 Absatz 4 AktG).
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 307 AktG).
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Die Arbeitsdateien 99 und 100 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 99 prüft die Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 300 AktG, rechnet den Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG nach und verlangt für jeden Jahresfehlbetrag den Nachweis des Ausgleichs nach § 302 AktG sowie bei Vertragsende die Sicherheitsleistung nach § 303 AktG. Arbeitsdatei 100 geht die Ausgleichsregelung nach § 304 AktG und das Abfindungsangebot nach § 305 AktG durch und rechnet die Zweimonatsfrist nach.
- Arbeitsdatei 99 · Die gesetzliche Rücklage, der Höchstbetrag der Gewinnabführung, die Verlustübernahme und der Schutz der Gläubiger
- Arbeitsdatei 100 · Ausgleich und Abfindung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
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