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Deutschland · Die Hauptversammlung

Die erforderliche Mehrheit, die Stimmverbote, die Ausübung durch Intermediäre und die Mehrstimmrechte

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 133, 134 und 135 bis 137 AktG

Ein mitgezähltes verbotenes Stimmrecht macht den Hauptversammlungsbeschluss angreifbar

Die Mehrheit und die Stimmverbote entscheiden über die Wirksamkeit eines Beschlusses, und ein mitgezähltes verbotenes Stimmrecht macht ihn angreifbar. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmen (§ 133 Absatz 1 AktG). Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist (§ 136 Absatz 1 Satz 1 AktG). Für Aktien, aus denen der Aktionär das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann es auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden (§ 136 Absatz 1 Satz 2 AktG).

Die Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre ist an Vorgaben gebunden, die in der Praxis am ehesten bei der Weisungslage reißen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist (§ 135 Absatz 1 AktG). Wer das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung zu übermitteln (§ 135 Absatz 2 AktG). Hat der Aktionär keine Weisung erteilt, so hat der Intermediär das Stimmrecht nach der gesetzlichen Regel auszuüben (§ 135 Absatz 3 AktG).

Mehrstimmrechte brauchen die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre nach § 135a AktG

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, und bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Absatz 3 AktG). Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so gelten die besonderen Vorgaben über die Abstimmung (§ 137 AktG).

Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht der zweiten Art ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge der Verwaltung zugänglich zu machen (§ 135 Absatz 4 AktG). Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf er Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen (§ 135 Absatz 5 AktG). Für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, darf er das Stimmrecht nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben (§ 135 Absatz 6 AktG), und die Vorschriften gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 Absatz 8 AktG).

Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (§ 135a Absatz 1 AktG). Ein Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der gesetzlichen Frist gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln (§ 135a Absatz 2 Satz 4 AktG), und über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen (§ 135a Absatz 2 Satz 7 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 59 und 60 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 59 rechnet für jeden Beschluss die erforderliche Mehrheit nach § 133 AktG aus und prüft die Stimmverbote des § 136 AktG gegen die Teilnehmerliste. Arbeitsdatei 60 geht die Ausübung durch Intermediäre nach § 135 AktG Absatz für Absatz durch, verlangt die Nachweise über Vorschläge und Weisungen und nimmt jeden Beschluss über Mehrstimmrechte nach § 135a AktG mit den erforderlichen Zustimmungen auf.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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