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Deutschland · Die Hauptversammlung

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung, die Entlastung, das Vergütungsvotum und die virtuelle Versammlung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 118, 118a, 120 und 120a AktG

Die Entlastung wird jährlich beschlossen, doch die Frist von acht Monaten wird oft überschritten

Die jährlichen Beschlüsse der Hauptversammlung haben Fristen, und die Frist für die Entlastung wird regelmäßig überzogen. Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 120 Absatz 1 AktG). Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens in dem im Gesetz bestimmten Abstand (§ 120a Absatz 1 AktG). Beschluss und Vergütungssystem sind unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit zugänglich zu halten (§ 120a Absatz 2 AktG).

Die virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, aber nur unter Bedingungen, die vollständig erfüllt sein müssen. Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, so ist die gesamte Versammlung mit Bild und Ton zu übertragen und die Ausübung des Stimmrechts elektronisch zu ermöglichen (§ 118a Absatz 1 AktG). Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118a Absatz 2 AktG). Eine Satzungsbestimmung, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorsieht, muss befristet werden (§ 118a Absatz 3 AktG), und dasselbe gilt für eine Ermächtigung des Vorstands (§ 118a Absatz 4 AktG).

Ohne Billigung des Vergütungssystems muss die nächste Hauptversammlung ein überprüftes System vorlegen

Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen der Durchführungsverordnung zu bestätigen (§ 118 Absatz 1 Satz 3 AktG), und wird die Bestätigung einem Intermediär erteilt, so hat dieser sie unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln (§ 118 Absatz 1 Satz 4 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118 Absatz 3 Satz 1 AktG).

Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen (§ 120a Absatz 3 AktG). Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt außerdem über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr (§ 120a Absatz 4 AktG).

Werden Bestimmungen oder Ermächtigungen zur virtuellen Hauptversammlung durch Satzungsänderung geschaffen, so gelten die im Gesetz bestimmten Höchstfristen (§ 118a Absatz 5 AktG). Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz, dass Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind, so sind sie den elektronisch zugeschalteten Teilnehmern elektronisch zugänglich zu machen (§ 118a Absatz 6 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 51 und 52 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 51 rechnet die Achtmonatsfrist des § 120 AktG gegen das Geschäftsjahr nach, fragt bei börsennotierten Gesellschaften die Billigung des Vergütungssystems und des Vergütungsberichts nach § 120a AktG ab und verlangt den Nachweis der Veröffentlichung. Arbeitsdatei 52 geht die Voraussetzungen des § 118a AktG für eine virtuelle Hauptversammlung Punkt für Punkt durch und prüft die Befristung der Satzungsbestimmung oder der Ermächtigung.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Diese Seiten behandeln Zuständigkeit, Einberufung, Gegenanträge, Stimmrecht und Sonderprüfung

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